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(Fassung 24.07.23)
Dem Mieter ist bekannt, dass keine weiteren Vereinbarungen zu diesem AGS getroffen wurde. Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen.
Der Mieter hat das Recht, das angemietete Lagerabteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages (wird vom Vermieter gemäß den vom Mieter gewählten Parametern erstellt und diesem zur Unterzeichnung übermittelt) zu nutzen. Im Falle eines Widerspruches gegen die Bestimmungen des Mietvertrages gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit hiervon nicht berührt. Vermieter und Mieter verpflichten sich, in diesem Fall als Ersatz für die unwirksame Bestimmung eine neue zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Eine Lücke soll unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zwecke dieser AGBs geschlossen werden. Die Parteien vereinbaren, soweit gesetzlich zulässig, München als Erfüllungsort und Gerichtsstand.
1. Mietsache Vermieter ist die TJAR GmbH, Pienzenauerstr. 10, 81679 München, (Verwaltungsanschrift, kein Lagerbetrieb, keine Rezeption) Registergericht: AG München, HRB 282936, USt-IdNr. DE361237539. Geschäftsführer ist Thomas J. Ruhland, Diplombetriebswirt.
Der Vermieter vermietet an den Mieter im Objekt Dirschauer Str. 32, 81929 München ein Lagerabteil. Der Eingang zum Lagerhaus ist in der Ostpreußenstr. 30, 81927 München.
Mietet der Mieter mehr als einen Lagerraum, beziehen sich die AGBs auf alle angemieteten Lagerräume, auch wenn die AGBs im Singular verfasst sind.
Der Mieter hat den Lagerraum besichtigt und sowohl bezüglich der Lager- als auch der Sicherheitsbedingungen als geeignet für seine geplante Einlagerung befunden. Bei Übernahme hat er den Lagerraum nochmals zu kontrollieren und evtl. Mängel dem Vermieter sofort mitzuteilen, anderenfalls wird von einem ordnungsgemäßen Zustand ausgegangen.
2. Mietzahlung Die Miete ist jeweils im Voraus für den Abrechnungszeitraum fällig. Der Mieter leistet bei Anmietung eine unverzinsliche Kaution in Höhe einer Basismiete.
Die Miete für den ersten Abrechnungszeitraum ist bei Mietbeginn fällig. Ist der Mieter zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 USTG berechtigt, erklärt der Vermieter die Option zur Umsatzsteuer. Der vorstehende Mietpreis ist dann zuzüglich der gesetzlichen MwSt. zu bezahlen, derzeit 19%.
Falls ein Rabatt vereinbart wurde, verfällt dieser für den betroffenen Abrechnungszeitraum, wenn die Fälligkeiten nicht eingehalten werden.
Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass die Mietzahlung mit Lastschriftmandat abgewickelt wird. D.h., der Mieter erteilt dem Vermieter ein Lastschriftmandat für sein Konto in Deutschland.
Verweigert der Mieter die Erteilung der Lastschrifteinzugsermächtigung oder widerruft der Mieter die Lastschrifteinzugsermächtigung während des Mietverhältnisses, wird Folgendes vereinbart:
Die Mietkaution ist dann, entgegen der üblichen Höhe von einer Basismiete, um weitere drei Basismieten (eine Basismiete ist eine Miete für 4 Wochen ohne Rabatte) aufzustocken. Der Betrag ist entweder vor dem Bezug an den Vermieter zu leisten oder, falls das Mietverhältnis schon läuft, am selben Tag, an dem der Widerruf der Lastschrifteinzugsermächtigung ausgesprochen wird. Des Weiteren wird dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt.
Wird die Miete vom Mieter nicht fristgerecht bezahlt (z.B. mangels ausreichender Kontodeckung oder falsch mitgeteilter Kontodaten) wird pro Mahnung (z.B. Post oder Email) eine Mahngebühr von € 7,50 für den Mieter fällig. Pro Retour gegangener Lastschrift fallen € 10.- Gebühren an, die gleichfalls vom Mieter zu erstatten sind. Darüber hinaus gehen weitere beim Vermieter anfallende Kosten gleichfalls zu Lasten des Mieters.
In jedem Fall unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sich der Mieter mit der Miete in Höhe mindestens zwei zu bezahlenden 4 Wochen Mieten im Zahlungsverzug befindet. Eine Kündigung des Mietvertrages ist erst ab dem Mietbeginn möglich.
Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass der Sonderrabatt 364 Tage nach dem Mietbeginn entweder reduziert wird oder ganz endet. Die Entscheidung hierüber trifft der Vermieter nach eigenem Ermessen. Die Höhe der neuen Miete berechnet sich dann mit einem reduzierten Sonderrabatt oder ohne Sonderrabatt. In der vereinbarten Miete sind alle Betriebskosten gem. § 2 der Betriebskostenverordnung beinhaltet.
3. Nutzung der Mietsache Der Mieter erhält eine eigene Zugangsberechtigung für den Zutritt zum Gebäude. Der Zutritt zum Mietobjekt besteht zu den Geschäftszeiten des Vermieters, diese sind derzeit täglich (Montag – Sonntag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Auf ein rechtzeitiges Verlassen des Lagerhauses bis spätestens 22 Uhr ist zu achten, da sonst möglicherweise der Alarm ausgelöst wird.
Der Vermieter ist berechtigt, die Zugangszeiten zu ändern, wenn diese Änderung mindestens 4 Wochen zuvor durch Aushang im Büro des Lagerhauses angekündigt wurde und dadurch die Nutzbarkeit des Abteils für den Mieter nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Anwesen und Gebäude wird teilweise per Video überwacht.
Das Lagerabteil darf ausschließlich als Lagerraum genutzt werden. Der Mieter darf nur in seinem Eigentum oder in seinem berechtigten Besitz befindliche Gegenstände einlagern.
Die Lagerung von folgenden Sachen ist ausdrücklich verboten: Tiere, Pflanzen, Nahrungsmittel, Waffen, Sprengstoffe, Chemikalien, Suchtstoffe, Abfall, Sondermüll sowie sämtliche leicht entflammbaren, leicht explosiven, giftigen oder anderweitig gefährlichen Materialien oder Güter. Alle gesetzlich verbotenen Sachen dürfen nicht eingelagert werden.
Im und vor dem Lagerhaus gilt ein striktes Rauchverbot.
Der Mieter hat sein Abteil während der Mietdauer mit seinem eigenen Schloss (Vorhangschloss) abzuschließen. Der Mieter hat das Lagerabteil in sauberem und einwandfreiem Zustand zu erhalten. Umbauten, Einbauten, Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken des Abteils sind nicht gestattet. In den meisten Lagerräumen ist ganz oder partiell ein kleiner Freiraum zwischen dem Ende der Wand und der Decke. Dieser Freiraum darf nicht vom Mieter verschlossen werden. Lagerabteile, dürfen nicht geschlossen werden, wenn sich noch eine Person im Lagerabteil befindet. Im gesamten Lagerhausbereich ist Rauchverbot. Lagerabteil, Gebäude und Gelände sind pfleglich zu behandeln und Beschädigungen zu unterlassen. Außerhalb des gemieteten Lagerabteils ist dem Mieter das – auch nur vorübergehende - Abstellen von Gegenständen nicht gestattet, insbesondere sind die Fluchtwege immer freizuhalten.
Der Mieter darf das Lagerabteil nur selbst nutzen. Die Untervermietung des Lagerabteils oder eines Teils davon ist nicht gestattet. Der Zugang zu Anwesen und Lagerabteil ist nur dem Mieter und ihn begleitenden Personen gestattet. Der Mieter kann weiteren, vorstehend nicht genannten Personen eine Zugangsberechtigung erteilen, hierzu muss er diese mit Namen und Anschrift dem Vermieter schriftlich anzeigen. Eine Weitergabe des elektronischen Zugangscodes an weitere hier nicht genannte Personen ist zu unterlassen.
Das Parken am Anwesen ist nur zum Be- und Entladen gestattet.
4. Versicherungspflicht Dem Mieter ist bekannt, dass der Vermieter keine Kenntnis über Art und Umfang der vom Mieter eingelagerten Gegenstände besitzt und das Einlagern auf alleiniges Risiko des Mieters erfolgt. Die eingelagerten Gegenstände sind u.a. deshalb nicht durch den Vermieter versichert, der Vermieter übernimmt keine Haftung oder Schadensersatz. Der Mieter verpflichtet sich daher, sein Lagergut selbst angemessen zu versichern.
Der zu privaten Zwecken anmietende Mieter sichert zu, dass er eine private Haftpflichtversicherung unterhält. Der zu betrieblichen Zwecken anmietende Mieter sichert zu, dass er eine Betriebshaftpflichtversicherung unterhält.
5. Mängel der Mietsache Mängel der Mietsache sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die – ausgenommen bei Gefahr in Verzug – vorgenommen werden, ohne vom Vermieter innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangt zu haben.
Das Recht des Mieters auf Schadensersatz gemäß § 536 a BGB wird für den Fall des schuldlosen und fahrlässigen, nicht jedoch des grob fahrlässigen und vorsätzlichen Verhaltens des Vermieters ausdrücklich abbedungen.
6. Haftung des Mieters Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden, die von ihm selbst, von ihn begleitenden / von ihm autorisierten Personen oder von den von ihm eingelagerten Gegenständen verursacht worden sind. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter, z.B. anderer Mieter frei.
7. Zurückbehaltungsrecht Der Mieter kann gegen den Mietzins nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben mit Forderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis zulässig.
8. Betretungsrecht des Vermieters Der Vermieter oder eine von ihm bevollmächtigte Person ist bei Gefahr im Verzug ohne Ankündigung berechtigt, das Lagerabteil zu öffnen und zu betreten.
Der Mieter hat dem Vermieter Zutritt zu seinem Lagerabteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen erforderlich werden, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden sollen, die dem Erhalt oder der Sicherheit der Anlage dienen und/oder ein An- oder Umbau des Anwesens erfolgt, wenn der Vermieter dies dem Mieter 2 Wochen zuvor angekündigt hat. Wird der Zutritt nicht gewährt, darf der Vermieter das Lagerabteil ohne weitere Ankündigung öffnen und betreten und muss es seinerseits wieder sicher verschließen.
9. Alternatives Lagerabteil Der Vermieter kann den Mieter bei Bedarf auffordern, innerhalb von 4 Wochen das gemietete Lagerabteil zu räumen und sein Lagergut in ein anderes ihm zur Verfügung gestelltes Lagerabteil vergleichbarer Art und Größe zu verbringen oder durch den Vermieter auf dessen Kosten verbringen zu lassen. Falls der Mieter dieser Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachkommt, ist der Vermieter berechtigt, das Lagerabteil zu öffnen und das Lagergut auf seine Kosten in ein anderes vergleichbares Lagerabteil zu verbringen, dieses zu verschließen und den Schlüssel dem Mieter zur Abholung bereit zu stellen.
10. Pfandrecht des Vermieters Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Vermieterpfandrecht und dienen zur Besicherung sämtlicher Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis.
In Abweichung von § 1245 BGB vereinbaren die Parteien folgende Regelung: Ist das Mietverhältnis gekündigt, ist der Vermieter berechtigt, das Lagergut zum Ausgleich seiner Forderungen nach einer Verkaufsandrohung gegenüber dem Mieter nebst Fristsetzung von 4 Wochen im Wege des freihändigen Verkaufs oder der öffentlichen Versteigerung zu verwerten, wenn der Mieter nicht innerhalb dieser 4 Wochen die offenen Forderungen begleicht.
11. Indexmietvereinbarung Die Parteien vereinbaren, dass die künftige Nettokaltmiete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
Die Parteien sind berechtigt, durch eine Erklärung in Textform oder Schriftform gegenüber der anderen Partei die Nettokaltmiete entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamtes veröffentlichten Verbraucherindex für Deutschland mit Wirkung ab dem Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats anzupassen. Die Erklärung muss den geänderten Preisindex, auf den sich das Anpassungsverlangen stützt, sowie die geänderte Nettokaltmiete als Betrag enthalten.
Die Anpassung kann wiederholt verlangt werden.
Der erste Bezugspunkt ist der veröffentliche Preisindex für den Monat der Anmietung. Der Preisindex ist im Mai 2023 bei 116,5 Punkten (bezogen auf das Basisjahr 2020=100). Während der Geltung der Indexmiete muss die Miete vor Anpassung jeweils ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 558 BGB ist während der Geltung der Indexmiete ausgeschlossen. Die Indexmietvereinbarung gilt für die Laufzeit der Anmietung. Hinzu kommt bei gewerblichen Mietverhältnissen noch die jeweils gültige gesetzliche MwSt.
12. Adressänderung Der Mieter verpflichtet sich, jede Adressänderung dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht erklärt sich der Mieter ausdrücklich damit einverstanden, dass alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vermieters an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse als wirksam zugegangen gelten.
13. Beendigung Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Lagerabteil vollständig geräumt, gereinigt und ohne Beschädigungen herauszugeben.
Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters das Lagerabteil öffnen, reinigen und etwaig dort verbliebenes Lagergut entfernen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter eine Frist von 4 Wochen zur Abholung des verbliebenen Lagergutes zu setzen. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter dieses Lagergut entsorgen darf, wenn er es nicht innerhalb der gesetzten Frist abholt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter.
Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, verlängert sich das Mietverhältnis nicht stillschweigend. § 545 BGB wird ausdrücklich abbedungen.
Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung fort (z.B. wenn der Mieter den Lagerraum nicht zum Kündigungstermin räumt und der Nachmieter nicht einziehen kann) fallen zusätzlich pro Kalenderwoche € 95.- Hausverwaltungsgebühr an, gerechnet ab der Beendigung des Mietverhältnisses, die Tag genau abgerechnet werden und die vom Mieter zu zahlen sind.
Weitere Schadensersatzforderungen behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.
Sofern der Mieter eine schriftliche Mietabrechnung wünscht, muss er dies vom Vermieter schriftlich anfordern. Hierbei fällt eine Verwaltungsgebühr von € 25.- pro Abrechnung an die vom Mieter vor Erstellung der Abrechnung zu bezahlen ist.
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